Arbeitnehmerhaftung: Haftung des Arbeitnehmers

Das Arbeitsrecht geht davon aus, dass die Macht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ungleich zugunsten des Arbeitgebers verteilt ist. Deshalb wird der Arbeitnehmer durch zahlreiche Regelungen besonders geschützt. Hierzu gehört auch die Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung. Es geht also um die Frage, in welchen Fällen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Hierbei wird in der Regel zwischen dem Außenverhältnis sowie dem Innenverhältnis differenziert.

Die Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer

Grundsätzlich geht das Zivilrecht von einer Haftung für Rechtsverletzungen aus, die sich auf Vorsatz und Fahrlässigkeit bezieht. Der Grad der haftungsbegründenden Fahrlässigkeit ist dabei im Regelfall nicht beschränkt, es genügt also bereits leichte Fahrlässigkeit. Dabei reicht es, wenn sich die Fahrlässigkeit nur auf einen Pflichtverstoß, nicht auf den Schadenseintritt selbst bezieht. Hiervon macht das Arbeitsrecht zwei wichtige Ausnahmen. Einerseits muss sich die Fahrlässigkeit nicht nur auf den Pflichtverstoß, sondern auch auf den Schadenseintritt beziehen. Zweitens haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit. Stattdessen kommt eine Haftung auf Schadensersatz nur in Fällen von Vorsatz oder zumindest mittlerer Fahrlässigkeit in Betracht.

Auch bei der Frage der Beweislast wird der Arbeitnehmer im Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht deutlich bessergestellt. Denn die allgemeinen Regeln gehen davon aus, dass das Vorliegen eines Pflichtverstoßes stets vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Dass der Schuldner den Schadenseintritt trotz Pflichtverletzung ausnahmsweise nicht zu vertreten hat, müsste er in einem Schadensersatzprozess beweisen, was in der Praxis häufig mit enormen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese Beweislast wird im Arbeitsrecht durch § 619a BGB umgekehrt. Demnach muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat und diese Pflichtverletzung darüber hinaus zu vertreten hat. Auch dies wird dem Arbeitgeber in gerichtlichen Auseinandersetzungen häufig schwer fallen, weshalb die Haftung des Arbeitnehmers in der Praxis auf eindeutige Fälle der Schadensverursachung beschränkt ist.

Die abgestufte Haftung des Arbeitnehmers

Eine weitere, in der Praxis extrem wichtige Einschränkung hat die Rechtsprechung vorgenommen, wenn die Schadensverursachung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit stattgefunden hat. Da der Arbeitnehmer hier in der Regel dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wäre es unbillig, ihn gegenüber dem Arbeitgeber stets voll haften zu lassen. Sie differenziert bei der Haftung des Arbeitnehmers nach dem Grad des Verschuldens. Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht, haftet er gegenüber dem Arbeitgeber völlig unbeschränkt. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit. Hiervon macht die Rechtsprechung aber einige Ausnahmen insbesondere bei gefahrgeneigten Tätigkeiten. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorgenommen, bei der sämtliche Umstände und Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen sind. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dagegen ausgeschlossen.

Noch günstiger für den Arbeitnehmer fällt dessen Haftung im Verhältnis zu Arbeitskollegen sowie im Außenverhältnis aus. Im Außenverhältnis, also bei der Verursachung eines Schadens bei einem Dritten, trifft die Haftung grundsätzlich den Arbeitgeber. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer verantwortlich ist. Auch der Geschädigte wird durch diese Regelung nicht benachteiligt, da der Arbeitgeber in der Regel der im Vergleich zum Arbeitnehmer solventere Schuldner ist. Bei Verletzungen von Arbeitskollegen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet, soweit in diesem Fall eine entsprechende Versicherung greift.

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