Gesundheitsschutz: Wie der Arbeitgeber die Gesundheit der Beschäftigten fördern muss

Der Gesundheitsschutz ist neben dem betrieblichen Unfallschutz die zweite Säule des Arbeitsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber steht im deutschen Arbeitsrecht in der Verantwortung, seine Beschäftigten nach allen Kräften vor berufsbedingten Krankheiten zu schützen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe wird durch den Betriebsrat kontrolliert. Im Gegenzug erhält der Arbeitgeber das Recht und die Möglichkeit, seine Anweisungen zum Gesundheitsschutz gegenüber den Beschäftigten auch durchzusetzen.

Schutz vor Berufskrankheiten und Gefahrenquellen

Der arbeitsrechtliche Gesundheitsschutz bezieht sich zunächst auf die sogenannten Berufskrankheiten, also alle Krankheiten, die sich Beschäftigte durch die Ausübung ihres Berufes zuziehen. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu den normalen Volkskrankheiten ist dabei das berufsspezifische Risiko. Es muss sich also um eine Krankheit handeln, bei der das Risiko für die Beschäftigten im konkreten Beruf höher ist, als bei der übrigen Bevölkerung. Hieraus folgt zugleich, dass es keine abschließende Auflistung der Berufskrankheiten geben kann, da diese nach der jeweiligen Tätigkeit bestimmt werden. Gerade bei Arbeitsverhältnissen, in denen die Beschäftigten regelmäßig mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, werden von den Gerichten deshalb wesentlich mehr Berufskrankheiten als solche anerkannt, als etwa bei Bürojobs.

Aber auch die normale Arbeit am Computer kann im Einzelfall zu Berufskrankheiten führen. So wurde bereits in einigen Urteilen anerkannt, dass etwa Sehnenscheidenentzündungen oder Rückenprobleme durchaus im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen können. Deshalb muss der Arbeitgeber Sorge dafür tragen, dass die Arbeitnehmer möglichst gut vor den gesundheitlichen Gefahren geschützt werden, die mit ihrer Tätigkeit einhergehen. Hierzu gehört auch die effektive Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten. Wenn es also mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, bestimmte Gefahren auszuschließen, muss der Arbeitgeber die dafür notwendigen Schritte einleiten. Dazu gehört zum Beispiel auch die Durchsetzung des Rauchverbots am Arbeitsplatz. Den Anweisungen des Arbeitgebers muss dabei unbedingt Folge geleistet werden, denn soweit dieser mit den Anweisungen Belange des Gesundheitsschutzes wahrnimmt, gelten die entsprechenden Weisungen unmittelbar im Arbeitsverhältnis. Zuwiderhandlungen können dann zu Abmahnungen und sogar zur Kündigung führen.

Wichtige Rolle des Betriebsrats

Obwohl auf den Arbeitgeber bei der Nichteinhaltung des Gesundheitsschutzes hohe Bußgelder zukommen können, liegen die entsprechenden Maßnahmen nicht immer in seinem natürlichen Interesse. Gerade wenn es um teure Maßnahmen geht, werden viele Arbeitgeber eher wirtschaftlich als verantwortungsbewusst denken und versuchen, allzu hohe Investitionen zu vermeiden. Um die Beschäftigten in Fragen des Gesundheitsschutzes gegen den Arbeitgeber zu stärken, muss der Betriebsrat tätig werden. Dieser wird in der Praxis zunächst mit dem Arbeitgeber auf eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung hinarbeiten, also die potenziellen Gefahrenquellen im Betrieb ermitteln und gewichten. Diese Gefährdungsbeurteilung dient dann als Grundlage für die eigentlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Da der Betriebsrat die Belange der Beschäftigten im Betrieb wahrzunehmen hat, muss dieser auf einen möglichst effektiven Gesundheitsschutz durch den Arbeitgeber hinwirken. Er kann zum Beispiel bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung von Gefahrenquellen fordern, wobei dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Ermessen zukommt.

Eine Verpflichtung zur Durchführung aller geforderten Maßnahmen besteht also nicht, stattdessen richten sich die Anforderungen an den tatsächlichen Gesundheitsschutz durch den Arbeitgeber nach dem jeweiligen Grad der Gefahr. Je höher die Gesundheitsgefahr ist, die von einer bestimmten Gefahrenquelle ausgeht, desto eher ist der Arbeitgeber auch zu Gesundheitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch das Recht, an der Überprüfung des Gesundheitsschutzsystems durch externe Dienstleister teilzunehmen, die der Arbeitgeber grundsätzlich frei auswählen darf. Dies soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz nicht durch die Veranlassung von oberflächlichen Überprüfungen umgehen kann.

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Arbeitsrecht

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