Kündigungsschutzklage: Kündigungsschutzklage: Weiterbeschäftigung oder Abfindung?
Die Kündigungsschutzklage ist der wichtigste Rechtsbehelf des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Mit ihr wendet sich der Arbeitnehmer an das Gericht und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Häufig geht es dem Arbeitnehmer aber gar nicht um eine Weiterbeschäftigung, sondern um eine Abfindung. Dementsprechend endet die absolute Mehrheit der Kündigungsschutzklagen vor deutschen Gerichten auch mit einem Vergleich, bei dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen wird.
Voraussetzungen für die Kündigungsschutzklage
Für die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gilt gemäß § 4 KSchG eine Ausschlussfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Die gleiche Frist gilt auch für Klagen gegen Änderungskündigungen. Ausnahmen von der Dreiwochenfrist sind auf Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer trotz der Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage zu erheben. Dies betrifft etwa Fälle der Kündigung im Urlaub, bei schwerer Krankheit oder Krankenhausaufenthalten. Da es unbedingt zu empfehlen ist, vor der Kündigungsschutzklage eine professionelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen, sollte der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung tätig werden. Denn die Suche nach einem geeigneten Anwalt kann unter Umständen auch einige Tage in Anspruch nehmen. Gesetzlich vorgeschrieben ist der Anwaltzwang vor den Arbeitsgerichten bei Verfahren in der ersten Instanz jedoch nicht.
Bei der Mehrheit der Kündigungsschutzklagen geht es dem Arbeitnehmer darum, eine möglichst hohe Abfindung zu akzeptieren, nicht um die Weiterbeschäftigung. Denn in der Regel dürfte das Verhältnis zum Arbeitgeber durch die Kündigung und den folgenden Prozess derart erschüttert sein, dass eine Weiterbeschäftigung auch nicht mehr im Interesse des Arbeitnehmers wäre. Für den Antrag der Kündigungsschutzklage spielt dieses eigentliche Ziel der Abfindung jedoch keine Rolle. Auch in diesen Fällen wird also beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen.
Ablauf und Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens
Für das gerichtliche Verfahren nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage sieht das Arbeitsrecht eine Reihe von Besonderheiten vor, die den Prozess von anderen zivilrechtlichen Verfahrensarten unterscheiden. Besonders relevant für den Arbeitnehmer ist dabei die Güteverhandlung, die vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren stattfindet. Hier wird das Gericht versuchen, einen Ausgleich der Interessen beider Parteien herzustellen und einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Häufig führt die Güteverhandlung bereits zu einer Beilegung des Rechtsstreits. Denn ein Vergleich würde für beide Seiten die Unsicherheit beseitigen. Der Arbeitgeber umgeht das Risiko, dass die Kündigung tatsächlich unwirksam war und er rückwirkend Gehalt für nicht geleistete Arbeit nachzahlen muss, der Arbeitnehmer muss nicht mehr befürchten, dass die Kündigung doch wirksam war und er leer ausgeht.
Scheitert die Güteverhandlung, weil sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen können, findet der sogenannte Kammertermin vor dem Arbeitsgericht statt. Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder die Parteien einigen sich nun dennoch auf einen Vergleich, oder es ergeht ein Urteil. Dieses Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden, der Rechtsstreit wird dann vor dem Landesarbeitsgericht entscheiden. Anders als in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gilt vor dem Landesarbeitsgericht der Anwaltzwang, spätestens hier sollte sich der Arbeitnehmer also von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen.
Auch die Kosten der Kündigungsschutzklage unterscheiden sich vom übrigen Zivilprozess. In normalen zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt der Grundsatz, dass der Verlierer die Kosten des Rechtsstreits trägt. Dies umfasst auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Im arbeitsgerichtlichen Prozess trägt dagegen jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, und zwar unabhängig davon, wer gewinnt. Die normalen Kostenregeln gelten dann erst wieder in den weiteren Instanzen vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht.