Scheinselbständigkeit GmbH: Scheinselbständigkeit durch GmbH-Gründung umgehen?
Bei der Gründung einer GmbH sollten sich Selbstständige vor allem über die steuerrechtlichen Aspekte und die Sozialversicherungspflicht genau informieren. Denn in der Regel werden Geschäftsführer wie Angestellte der GmbH behandelt, das gilt auch bei der sogenannten Ein-Mann-GmbH. Geschäftsführer trifft also die Rentenversicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch. Zwar gibt es Möglichkeiten diese zu vermeiden, allerdings sollte darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen der Scheinselbstständigkeit nicht erfüllt werden.
Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Das Sozialrecht differenziert bei der Rentenversicherungspflicht nach Selbstständigen einerseits und abhängig Beschäftigten andererseits. Selbstständige sind zwar nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert, wohl aber in der Rentenversicherung, wenn sie keine eigenen abhängig Beschäftigten Angestellten haben und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind. Abhängig Beschäftigte sind dagegen in allen drei Zweigen der Sozialversicherung, also der Renten-, der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellen Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH jedoch keine Selbstständigen, sondern abhängig Beschäftigte dar.
Das BSG begründet diese Rechtsprechung damit, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig für diese tätig ist, die GmbH stellt also den Auftraggeber des Geschäftsführers dar. Es kommt deshalb auch nicht darauf hin, für wie viele Auftraggeber wiederum die GmbH im Außenverhältnis tätig ist. Der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH wird also behandelt, als würde er für eine andere GmbH arbeiten.
Rentenversicherungspflicht ohne Scheinselbstständigkeit umgehen
Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung lassen sich grundsätzlich auf zwei unterschiedlichen Wegen umgehen. Der erste Weg besteht darin, einen geringfügig Beschäftigten auf 450-Euro-Basis einzustellen, dem die Geschäftsführerpflichten offiziell übertragen werden. Der zweite Weg führt über die Aufspaltung der Geschäftsbereiche auf mindestens zwei GmbHs. Dieser Schritt kann bereits bei der Gründung, aber auch nachträglich vorgenommen werden. Besteht das Geschäft der GmbH beispielsweise aus Einkauf und Vertrieb, können diese beiden Bereiche auf jeweils eine eigene GmbH übertragen werden, der Geschäftsführer ist dann alleiniger Geschäftsführer beider Gesellschaften. Damit ist der Gesellschafter dann nicht mehr ausschließlich für einen Auftraggeber, sondern für zwei Auftraggeber, nämlich die beiden GmbHs tätig und entgeht der Rentenversicherungspflicht.
Diese Konstruktion bringt allerdings auch Nachteile. Einerseits muss sich der Geschäftsführer gut überlegen, ob die entfallene Rentenversicherung angemessen durch private Vorsorgeleistungen kompensiert werden kann. Andererseits besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer unerkannt in eine Scheinselbstständigkeit rutscht, die dann bei Entdeckung zu hohen Bußgeldern und Nachzahlungen führen kann. So muss in der Praxis darauf geachtet werden, dass die Arbeitszeit auch tatsächlich auf die beiden Teil-GmbH aufgesplittet wird. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ungeachtet der tatsächlichen Anzahl der GmbH dann abhängig beschäftigt, wenn er mehr als fünf Sechstel seiner Arbeitszeit in eine GmbH investiert.