Abfindung: So lassen sich Arbeitnehmer ihre Kündigung vergolden
In den Medien ist häufig von üppigen Abfindungen die Regel, die Führungskräfte bei ihrem Ausscheiden aus großen Betrieben einstreichen. Aber auch normale Arbeitnehmer können sich im Falle einer Kündigung beziehungsweise eines Aufhebungsvertrags häufig auf eine Abfindung freuen. Entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben besteht im Arbeitsrecht jedoch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Dennoch hat sie sich in der Praxis mittlerweile etabliert.
Wer bekommt eine Abfindung?
Zunächst ist festzuhalten, dass das Arbeitsrecht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers kennt, eine Abfindung zu bezahlen. Stattdessen handelt es sich dabei um eine rein freiwillige Zahlung, die entweder einen Ausdruck der Wertschätzung für die vergangene Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers oder einen Anreiz zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen soll. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung kann sich höchstens aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträgen ergeben. Dass in der Praxis dennoch häufig eine Abfindung gezahlt wird, ist vor allem dem Umstand zu verdanken, dass Arbeitgeber selbst bei einer aus ihrer Sicht berechtigten Kündigung lange Gerichtsprozesse vermeiden wollen und mit dem Arbeitnehmer deshalb einen Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag schließen. Hierin wird dann häufig eine Abfindung vereinbart.
Der zweite Weg zur Abfindung ist die Kündigungsschutzklage nach einer erfolgten Kündigung. Die überwiegende Mehrheit aller Kündigungsschutzklagen enden in der Praxis mit einem gerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich wird dann vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Kündigung anerkennt und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung zahlt. Die Höhe der Abfindung hängt dabei vor allem vom Verhandlungsgeschick der Parteien ab. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und vor der Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Überprüfung der Abfindungsregelung beauftragen. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in der Kündigung eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Die Höhe der Abfindung
Ebenso wichtig wie die Frage, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine Abfindung erhält, ist deren Höhe. Diese ist grundsätzlich unbeschränkt und hängt alleine von den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Eine gesetzliche Regelung findet sich lediglich bezüglich der Höhe der Abfindung nach einer Kündigung, sofern die Kündigungsschutzvorschriften auf den konkreten Fall anwendbar sind. Demnach beträgt die Abfindung mindestens ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war. Bei einer Kündigung nach zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit beträgt die Abfindung also mindestens fünf Bruttomonatsgehälter. Hierbei ist zu beachten, dass auf die Abfindung keine Sozialabgaben zu zahlen sind, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Darüber hinaus führt die Abfindung grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Allerdings muss der Arbeitnehmer hierbei berücksichtigen, dass im Falle eines Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist von in der Regel 12 Wochen gilt, in denen kein Arbeitslosengeld bezogen werden kann. Auch steuerliche Aspekte müssen berücksichtigt werden. So wird die Abfindung bei der Einkommenssteuer grundsätzlich berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch die Abfindung in eine höhere Steuerklasse rutscht. In der Praxis wird dieser Effekt jedoch häufig dadurch vermieden, dass die Abfindung gemäß der Fünftelregel auf fünf Jahre umgerechnet wird.