Arbeitsentgelt: Infos rund um Lohn und Gehalt
Das Arbeitsentgelt stellt die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers dar. Und wie so oft, wenn es um Geld geht, ist auch das Gehalt häufig ein Streitpunkt zwischen den Parteien. Das Arbeitsrecht enthält deshalb viele Regelungen und Instrumente, die einerseits Auseinandersetzungen über den Lohn von vorne herein verhindern, andererseits das Arbeitsentgelt als Lebensgrundlage für den Arbeitnehmer sichern sollen.
Vereinbarung des Gehalts
Wieviel Geld der Arbeitnehmer für seine Leistung erhält, wird grundsätzlich im Arbeitsvertrag geregelt. Neben der Höhe des Arbeitsentgelts werden dabei auch die Zahlungsmodalitäten festgelegt. Beispielsweise halten die Parteien im Arbeitsvertrag fest, zu welchem Termin das Gehalt ausbezahlt wird, welche Bestandteile es enthält und unter welchen Voraussetzungen Sonderzahlungen in Betracht kommen. Neben dem festen Arbeitsentgelt wurden in der jüngeren Vergangenheit flexible Entgeltmodelle wie etwa Prämien oder Bonuszahlungen neben einem festen Grundgehalt immer beliebter. Für den Arbeitnehmer hat das den Vorteil, dass er direkt am durch ihn selbst erwirtschafteten Umsatz beteiligt wird. Der Arbeitgeber hat dagegen die Garantie, dass die Arbeit des Angestellten das Gehalt auch tatsächlich Wert ist.
Neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung von Arbeitsentgelts sind auch Regelungen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung möglich. Diese Regelungen gehen dem Arbeitsvertrag grundsätzlich vor. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung einen höheren Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, als nach dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber darf also durch den Arbeitsvertrag nicht zu Lasten einzelner Arbeitnehmer von den Kollektivvereinbarungen abweichen. Ist im Einzelfall jedoch ein höheres Arbeitsentgelt gerechtfertigt, als der Arbeitsvertrag vorsieht, kann dieses im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Eine weitere Einschränkung der Vertragsfreiheit ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn. Fällt der Arbeitsplatz in den Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns, darf kein geringeres Arbeitsentgelt vereinbart werden.
Bestandteile des Arbeitsentgelts
Das Arbeitsentgelt wird in aller Regel brutto vereinbart. Beim Arbeitnehmer kommt aber deutlich weniger an, als das Bruttogehalt. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, hiervon die Lohnnebenkosten, also Sozialbeiträge der Arbeitgeber abzuführen. Dies sind die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Diese Abzüge kann der Arbeitnehmer auf seiner Gehaltsabrechnung nachvollziehen. Zusätzlich zum eigentlichen Gehalt kann das Arbeitsentgelt noch weitere Bestandteile enthalten. Darunter fallen etwa ein bereitgestellter Firmenwagen, privat genutzte Arbeitsmittel wie Computer oder Handys oder eine Betriebsrente.
Juristisch gesehen gehört das Gehalt während Krankheitszeiten nicht zum Arbeitsentgelt, weil diesen Zahlungen ja keine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht. Das Arbeitsrecht regelt diese Zahlungen als sogenannte Entgeltfortzahlung. Da der Arbeitnehmer auf das Gehalt als soziale Absicherung angewiesen ist, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dieses auch bei Krankheit weiter zu bezahlen. Gleiches gilt für die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage. Im Rahmen des Arbeitsentgelts müssen zusätzlich noch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld berücksichtigt werden. Ob ein Anspruch auf solche Zahlungen besteht, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder vorrangigen tariflichen Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber aber auch verpflichtet sein, Weihnachtsgeld weiter zu zahlen, wenn dies in der Vergangenheit üblich war und nicht unter ausdrücklich freiwillig erfolgte. Denn in solchen Fällen wurde bei den Arbeitnehmern ein schützenswertes Vertrauen darauf geschaffen, dass das Weihnachtsgeld auch tatsächlich weiter gezahlt wird.