Betriebsänderung: Bedeutung und Folgen für die Arbeitnehmer
Eine Betriebsänderung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine gezielte Neuausrichtung oder Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit vornimmt. In letzter Konsequenz kann die Betriebsänderung sogar zu einer völligen Stilllegung des gesamten Betriebs führen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zu derartigen Betriebsänderungen berechtigt, schließlich für ihn die Möglichkeit bestehen, den Betrieb durch verändernde Maßnahmen an die Anforderungen des Marktes anzupassen. Da eine Betriebsänderung jedoch regelmäßig auch zu schwerwiegenden Folgen für die Arbeitnehmer führt, müssen deren Interessen hinreichend berücksichtigt werden. In größeren Betrieben nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr.
Es kommt auf die Größe an
Das Mitspracherecht des Betriebsrats wird durch § 111 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz gewährleistet. Demnach muss der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Beschäftigten über geplante betriebsändernde Maßnahmen unterrichtet und in die Beratungen mit einbezogen werden. Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern sind von dieser Regel grundsätzlich nicht betroffen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn im Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind. Ein Unternehmen mit mehreren Teilbetrieben, in denen jeweils weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind, wird von der Beteiligungspflicht des Betriebsrats also ebenfalls getroffen.
Bei der Information des Betriebsrats ist darauf zu achten, dass dieser frühzeitig, noch im Planungsstadium der Betriebsänderung, anzuhören ist. Die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats an der Beratung enthält auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Beratung ernst zu nehmen und ergebnisoffen an sie heranzugehen. Der Arbeitgeber erfüllt seine Beratungspflicht also nicht, wenn er die Beteiligung des Betriebsrates nur der Form wegen vornimmt und sich dessen Argumenten von vorne herein verschließt. Nicht anwendbar ist § 111 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz außerdem auf Betriebe, in denen kein Betriebsrat besteht. Allerdings leitet die Rechtsprechung hier aus den jeweiligen Arbeitsverträgen die Pflicht des Arbeitgebers ab, die von möglichen Stellenkürzungen betroffenen Angestellten frühzeitig und umfassend zu informieren.
Folgen für die Arbeitnehmer
Für die Arbeitnehmer ist eine Betriebsänderung stets mit einem sehr hohen Risiko verbunden. In der Regel geht die Betriebsänderung mit einer Neuausrichtung der betrieblichen Tätigkeit einher, durch die bisher besetzte Stellen wegfallen können. In diesen Fällen ist der Schutz der Arbeitnehmer vor betriebsbedingten Kündigungen stark eingeschränkt. Ebenfalls kann es vorkommen, dass die Betriebsänderung sogar zu einer vollständigen Stilllegung des Betriebs führt. Hierbei würden also alle Angestellten ihre Position verlieren. Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer beim Wegfall von dessen Stelle eine neue Stelle anzubieten, Voraussetzung hierfür ist aber, dass diese Stelle erstens existiert und der Arbeitnehmer zweitens die hierfür notwendige Qualifikation besitzt.
In Betrieben mit funktionierendem Betriebsrat sind die Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung deutlich bessergestellt. Zwar wird der Betriebsrat die geplante Betriebsänderung nicht in jedem Fall verhindern können, allerdings kann er bereits in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese die Belange der von Entlassung bedrohten Mitarbeiter ernst nimmt. Darüber hinaus wird der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber auf die Erstellung eines Sozialplans hinwirken. Dieser Sozialplan kann häufig selbst bei einer Weigerung des Arbeitgebers durch die Nutzung des Einigungsstellenverfahrens durchgesetzt werden.