Insolvenz Arbeitgeber: Insolvenz des Arbeitsgebers
Die Insolvenz des Arbeitgebers ist vor allem für die Beschäftigten des Betriebes häufig ein Schock. Immerhin besteht die Gefahr, dass die Arbeitsplätze wegfallen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. In vielen Situationen können die Arbeitsplätze trotz der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten bleiben und die Lohnansprüche aus der Insolvenzmasse bedient werden. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die Arbeitnehmer beachten müssen. Bereits im Vorfeld der Insolvenz sind darüber hinaus einige arbeitsrechtliche Maßnahmen denkbar, die den Eintritt der Insolvenz im besten Fall sogar verhindern können.
Lohnansprüche als Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeiten
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich zunächst nichts am Bestand der Arbeitsplätze selbst. Die einzige unmittelbare Konsequenz für die Arbeitnehmer ist der Wechsel des Schuldners der Lohnansprüche. Anstatt des Arbeitgebers ist nun grundsätzlich der Insolvenzverwalter für das Gehalt der Angestellten zuständig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch in den Fällen der Eigenverwaltung, in denen der ehemalige Arbeitgeber den Betrieb weiterführt und das Gehalt der Arbeitnehmer zahlt. Bei den Lohnansprüchen spielt jedoch der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine entscheidende Rolle. Lohnansprüche, die vor diesem Stichtag zwar begründet aber noch nicht erfüllt wurden, stellen normale Insolvenzforderungen dar. Diese müssen innerhalb der Ausschlussfrist beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, der sie zur Insolvenztabelle feststellt. Anschließend werden diese Lohnansprüche mit der Insolvenzmasse anteilig ausgeglichen. Dabei kommt den Lohnansprüchen der Arbeitnehmer der gleiche Anteil zu wie den übrigen Gläubigern des Arbeitgebers.
Hiervon zu unterscheiden sind die sogenannten Masseverbindlichkeiten. Diese entstehen erst nach der Insolvenzeröffnung, Lohnansprüche werden dabei bevorzugt und vor der Befriedigung der anderen Gläubiger erfüllt. Für die Frage, ob und wie offene Gehaltsforderungen zu begleichen sind, kommt es also auf den Zeitraum an, in dem diese Forderungen entstanden sind. In der Regel werden die Arbeitnehmer das offene Gehalt aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung zumindest nicht vollständig ausgezahlt bekommen, dafür werden die Gehaltsforderungen für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung voll befriedigt. Hierbei stehen den Arbeitnehmern die gleichen Rechte und Mittel zu ihrer Durchsetzung zur Verfügung wie gegen den ehemaligen Arbeitgeber. Lohnforderungen können also auch gegen den Insolvenzverwalter eingeklagt werden.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen im Vorfeld der Insolvenz
Bereits vor der Insolvenzanmeldung haben sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer Möglichkeiten, die Nachteile der Insolvenz abzuwehren. Für den Arbeitgeber besteht einerseits die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat besondere Regelungen zu treffen, um die Gehaltsforderungen zu reduzieren. Dies kann etwa durch die Vereinbarung von Kurzarbeit geschehen. Dabei wird die Arbeitszeit im Betrieb reduziert, wodurch sich auch der Gehaltsanspruch anteilig verringert.
Demgegenüber haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, offene Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuklagen. Dies bietet sich vor allem an, wenn Anzeichen für eine zeitnahe Insolvenz bestehen, was bei nicht bezahlten Lohnforderungen in der Regel der Fall sein wird. Warten die Arbeitnehmer mit der Geltendmachung der Lohnforderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, werden die Forderungen nur zur Insolvenztabelle festgestellt. Das bedeutet fast immer, dass die Arbeitnehmer leer ausgehen. Das Einklagen der Lohnforderungen vor Insolvenzeröffnung hat also den Vorteil, dass die Ansprüche vor der drohenden Insolvenz gerettet werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter später die Möglichkeit einer sogenannten Insolvenzanfechtung nutzen und die an die Arbeitnehmer ausbezahlten Gelder zurückfordern kann, wenn hierdurch die Befriedigung der anderen Gläubiger gefährdet wurde.