Kurzarbeit: Kurzarbeit: Weniger Arbeit für weniger Geld
In jedem wirtschaftlichen Betrieb kann es aufgrund allgemeiner oder besonderer Konjunkturentwicklungen zu einer Situation kommen, in der eine unveränderte Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. Um zu vermeiden, dass es in einer solchen Situation zu einem Stellenabbau mit Massenentlassungen kommt, sieht das Arbeitsrecht die Möglichkeit der Kurzarbeit vor. Hierbei werden die Arbeitszeiten der Beschäftigten deutlich gekürzt, im Gegenzug reduziert sich aber auch deren Gehalt.
Wann ist Kurzarbeit möglich?
Grundlage für die Arbeitszeiten und das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag. Hierin ist geregelt, wie lange der Arbeitnehmer arbeiten muss und wieviel Gehalt er dafür bekommt. Der Arbeitgeber kann von diesen Vereinbarungen nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers abweichen. Er kann also nicht einfach die Arbeitszeit und damit auch das Gehalt kürzen, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Regelungen zur Kurzarbeit finden sich in Arbeitsverträgen jedoch äußerst selten. Allerdings ist die Möglichkeit der Kurzarbeit in vielen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen. Diese gelten im Arbeitsrecht unmittelbar für das Arbeitsverhältnis. Kurzarbeit kann auch als Reaktion auf eine akute Krise oder eine geplante Betriebsänderung im Rahmen des Interessenausgleiches zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden.
Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung des Betriebsrates. Dieser muss mit dem Arbeitgeber nicht nur über das Ob der Kurzarbeit verhandeln, sondern auch über das Wie. Der Betriebsrat muss also in die Entscheidungen zu Beginn und Dauer der Kurzarbeit, dem Umfang der Arbeitszeitkürzung und den konkreten Gehaltseinsparungen einbezogen werden. Häufig finden derartige Verhandlungen im Rahmen des Interessenausgleichs bei einer geplanten Betriebsänderung statt. An die einmal erteilte Zustimmung ist der Betriebsrat gebunden. Dauert die Kurzarbeit aufgrund der sich nicht bessernden wirtschaftlichen Lage also länger als ursprünglich erwartet, ist die Kurzarbeit weiterhin zulässig. Selbst wenn sich die Lage bessert, und die Kurzarbeit aus Sicht des Betriebsrats nicht mehr nötig wäre, bleibt sie grundsätzlich weiter zulässig. In dieser Situation muss der Betriebsrat deshalb neue Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen und auf ein vorzeitiges Ende der Kurzarbeit hinwirken.
Rechte der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit
Obwohl die Kurzarbeit vor allem das Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt des Arbeitsplatzes sichern soll, werden diese durch die Kurzarbeit häufig schwer getroffen. Insbesondere die Einbußen beim Gehalt stellen viele Arbeitnehmer vor Probleme. Denn bei der Kurzarbeit wird der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entsprechend der Arbeitszeitkürzung reduziert. Wer in der Kurzarbeit beispielsweise nur noch die Hälfte der Zeit arbeitet, erhält auch nur noch die Hälfte seines normalen Gehalts. Es ist sogar möglich, dass die Arbeitszeit komplett gestrichen wird, womit auch der Gehaltanspruch entfällt, hierbei spricht man von der sogenannten Kurzarbeit Null.
Um diese Nachteile auszugleichen, zahlt das Arbeitsamt den Kurzarbeitern das Kurzarbeitergeld. Dieses bemisst sich nach der Höhe des normalen Arbeitslosengeldes und betrifft nur die durch die Kurzarbeit geschaffene Gehaltslücke. Demnach werden Kurzarbeiter mit Kindern bezüglich der Gehaltslücke mit 67 Prozent des normalen Gehalts und Kurzarbeiter ohne Kinder mit 60 Prozent versorgt. Ein kinderloser Kurzarbeiter, der nur noch die Hälfte der Arbeitszeit arbeitet und dementsprechend vom Arbeitgeber nur die Hälfte des normalen Gehalts in Höhe von 2000 erhält, bekommt also vom Arbeitgeber ein Gehalt in Höhe von 1000 Euro ausgezahlt und Kurzarbeitergeld in Höhe von 600 Euro, insgesamt 1600 Euro.