Leiharbeit: Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung

Die Leiharbeit wird im Arbeitsrecht auch als Zeitarbeit bezeichnet, Leiharbeiter sind dementsprechend Zeitarbeitnehmer. Dies hat jedoch nichts mit befristeten Arbeitsverhältnissen zu tun. Stattdessen haben auch Leiharbeiter grundsätzlich ganz normale Arbeitsverträge mit einem konkreten Arbeitgeber. Der einzige Unterschied zu normalen Beschäftigungsverhältnissen besteht darin, dass der Arbeitsvertrag die Überlassung der Arbeitnehmer an andere Betriebe vorsieht. Es handelt sich also um eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgeber, der als Verleiher auftritt, und einem anderen Betrieb, dem sogenannten Entleiher. Umgangssprachlich kann man davon sprechen, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer an andere Betriebe vermietet.

Wann ist Leiharbeit zulässig?

Leiharbeit wird also dadurch definiert, dass Arbeitsvertrag und Ort der Erbringung der Arbeitsleistung auseinanderfallen. Das ist jedoch nicht der Regelfall. Denn normalerweise hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, seine Arbeit im arbeitsvertraglich bestimmten Betrieb erbringen zu dürfen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer also nicht einfach in einen anderen Betrieb zum Arbeiten schicken. Dies gilt natürlich vor allem dann, wenn zwischen den beiden Betrieben eine erhebliche räumliche Distanz liegt und der Arbeitnehmer deshalb einen Reiseaufwand hätte. Die sogenannte Ausleihbefugnis, also das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an andere Betriebe zu entleihen, muss im Arbeitsvertrag also ausdrücklich vereinbart sein. Dies ist vor allem bei Personalvermittlungs- und Zeitarbeitsfirmen regelmäßig der Fall.

Auch ohne eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag ist die Arbeitnehmerüberlassung jedoch möglich, wenn der Arbeitnehmer der Leiharbeit zustimmt. Dies kann sich etwa in Fällen anbieten, in denen der ursprüngliche Betrieb in eine wirtschaftliche Schieflage gerät und der Arbeitgeber die entsprechenden Arbeitsplätze selbst nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Hier kann ein Leiharbeitsprogramm den Bestand der Arbeitsplätze sichern, indem der kurzfristige Engpass durch die Arbeit in anderen Betrieben überbrückt wird. Auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers ist Leiharbeit aber nur möglich, wenn der Arbeitgeber über eine entsprechende behördliche Genehmigung durch die Arbeitsagenturen verfügt. Ausnahmsweise entbehrlich ist diese behördliche Genehmigung nur in engen Ausnahmefällen. Einer dieser Ausnahmefälle ist etwa die Möglichkeit, durch die Leiharbeit Kurzarbeit oder Entlassungen verhindern zu können.

Welche Rechte haben Leiharbeiter?

Zu den wichtigsten Rechten der Leiharbeiter gehört der Anspruch auf gleiche Bezahlung. Grundsätzlich entspricht der Vergütungsanspruch der Leiharbeiter also dem der normal im Entleiherbetrieb Beschäftigten. Hierdurch soll dem Missbrauch der Leiharbeit ein Riegel vorgeschoben werden. Es ist also nicht mehr möglich, dass ein Arbeitgeber billige Arbeitskräfte bei einer Zeitarbeitsfirma mietet und diese zu schlechteren Konditionen beschäftigt, als seine eigenen Arbeitnehmer. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Abweichung vorsieht und beide Betriebe sowie der Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Darüber hinaus ist es möglich, im Arbeitsvertrag speziell auf den Tarifvertrag der konkreten Branche der Zeitarbeitsfirma Bezug zu nehmen. Auch in diesem Fall kann vom Grundsatz der gleichen Bezahlung abgewichen werden.

Nach dem Ende des Zeitarbeitsvertrags ist der Leiharbeiter darüber hinaus berechtigt, endgültig in den Betrieb des Entleihers zu wechseln, wenn dieser dem Arbeitnehmer ein entsprechendes Übernahmeangebot macht. Dies stellt eine wichtige Ausnahme von der grundsätzlichen Zulässigkeit der nachträglichen Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht dar. Denn ein solches Wettbewerbsverbot wäre selbst dann unwirksam, wenn es im Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer oder im Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich vereinbart wäre.

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