Mindestlohn: Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns wurde von einer jahrelangen politischen Debatte begleitet. Vor allem die Vertreter von Arbeitnehmervereinigungen forderten seine Einführung, während erhebliche Teile der Arbeitgeber vor wirtschaftlichen Nachteilen warnten. Mittlerweile ist der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro brutto pro Arbeitsstunde Fakt und im Mindestlohngesetz (MiLoG) festgeschrieben. Seitdem gilt der Mindestlohn für fast alle Beschäftigten in Deutschland, es gibt allerdings auch einige Ausnahmen.
Wer kann den gesetzlichen Mindestlohn verlangen?
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Beschäftigten, also insbesondere Angestellte in Betrieben. Logischerweise scheiden Selbstständige aus dem Anwendungsbereich aus, da diese gar keinen Arbeitslohn beziehen, sondern ihren Lebensunterhalt alleine aus dem Gewinn ihrer Tätigkeit bestreiten. Ebenfalls ausgenommen sind aber Auszubildende und Praktikanten, wobei bei Letzteren differenziert werden muss. Praktikanten haben dann keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie im Betrieb ein Pflichtpraktikum absolvieren oder am Ende des Praktikums eine Qualifikationsprüfung stattfindet. Grob lässt sich also feststellen, dass der Mindestlohn nicht für Praktikanten gilt, die sich noch in der Ausbildung befinden. Sinn dieser Regelung ist es, Anreize für Unternehmen zu schaffen, überhaupt Ausbildungsplätze und Praktika anzubieten. Deren Interesse an Auszubildenden und Praktikanten würde deutlich geringer ausfallen, wenn sie den entsprechenden Personen den gleichen Arbeitslohn zahlen müssten, wie festen Angestellten.
Ebenfalls keine Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG sind Jugendliche unter 18 Jahren, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Eine weitere Einschränkung gilt für Langzeitarbeitslose. Bei diesen Personen soll die Beschäftigung in erster Linie ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Auch hier ging es dem Gesetzgeber vor allem darum, bei den Unternehmern Anreize für die Einstellung von Langzeitarbeitslosen zu setzen. Als Langzeitarbeitslose gelten dabei Personen, die länger als ein Jahr keiner Beschäftigung nachgegangen sind. Ab dem siebten Monat der neuen Beschäftigte erwerben die ehemaligen Langzeitarbeitslosen dann aber den gleichen Anspruch auf den Mindestlohn wie alle anderen Beschäftigten.
Kein Schutz vor Lohnwucher
Selbst die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns durch den Arbeitgeber bedeutet noch nicht, dass es sich dabei um einen sittenwidrig niedrigen Arbeitslohn handelt. Stattdessen kommt es hier auf eine Bewertung des konkreten Einzelfalls an. Verfügt der Arbeitnehmer beispielsweise über besonders hohe Tätigkeiten oder übt eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus, kann der Mindestlohn im Einzelfall nicht angemessen sein. Hierbei ist allerdings das Verhältnis zwischen Qualifikation und Berufsausübung zu beachten. So wird die Beschäftigung eines Rechtsanwalts in einer Kanzlei zum Mindestlohn sittenwidrig sein. Ist der Rechtsanwalt dagegen in einer völlig anderen Branche tätig, für die er nicht ausgebildet wurde, kann der Mindestlohn dagegen angemessen sein.
Auch zeitliche oder allgemeine gesellschaftliche Veränderung können dazu führen, dass der festgeschriebene Mindestlohn nicht mehr angemessen ist. Denn beim Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde soll es sich um einen dynamischen Wert handeln. Deshalb muss dieser Wert regelmäßig an den Anstieg der Lebenserhaltungskosten, etwa durch Inflation, angeglichen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der sogenannten Mindestlohnkommission, der Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden angehören. Die erste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns soll im Sommer 206 stattfinden und ab dem 1.1.2017 in Kraft treten. Weitere Anpassungen werden dann alle zwei Jahre vorgenommen.