Probezeit: Arbeitnehmer auf Probe
Bei vielen Arbeitsverträgen ist es üblich, dass eine sogenannte Probezeit vereinbart wird. Während dieser Zeit gelten besondere Regelungen bezüglich der Kündigung. Sie dient als eine Art verlängerte Bedenkzeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, während der man sich gegenseitig genauer kennenlernen kann. Beide Parteien sollen in Ruhe entscheiden können, ob alle Faktoren für eine erfolgreiche Zusammenarbeit stimmen, ohne direkt eine langfristige Bindung zu riskieren.
Arbeiten auf Probe
Für unterschiedliche Anforderungen gibt es unterschiedliche Richtwerte für die Dauer der Testphase. Bis zu vier Monate ist zum Beispiel bei Auszubildenden üblich. Für normale Tätigkeiten sollte sie sechs Monate nicht überschreiten. Nur bei sehr komplexen Aufgaben, für die eine längere Anlernphase notwendig ist, kann eine Dauer von bis zu neun Monaten gerechtfertigt sein. Die genauen Bedingungen müssen im jeweiligen Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Sobald die vereinbarte Probezeit vorüber ist und vom Arbeitgeber keine Kündigung ausgesprochen wurde, gilt für den Arbeitnehmer der Anspruch auf den regulären Kündigungsschutz. Vorsicht: Wurde der Vertrag zunächst nur über die Dauer der Probephase geschlossen, läuft das Arbeitsverhältnis nicht automatisch weiter. Hier spricht man von einem befristeten Vertrag. Wurde zum Beispiel vereinbart, dass der neue Mitarbeiter zunächst nur für fünf Monate auf Probe im Unternehmen arbeitet, wird das Arbeitsverhältnis auch ohne ausdrückliche Kündigung nach diesen fünf Monaten enden. Damit es in diesem Fall weiterhin besteht, müsste ein neuer Vertrag unterzeichnet werden. Nur bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag geht die Anstellung auf Probe automatisch in eine reguläre Arbeitsstelle über.
Kündigung während der Probephase
Solange die Testphase noch läuft, gelten besondere Rechte bei der Kündigung. Normalerweise bewahrt der gesetzliche Kündigungsschutz Arbeitnehmer davor, ohne einen anerkannten Grund gekündigt zu bekommen. Außerdem gelten bestimmte Fristen und Stichtage, die eingehalten werden müssen. Anders während des vereinbaren Probezeitraums: Hier hat der Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis auch ohne eine konkrete Begründung zu beenden. Der Arbeitnehmer hat kein Recht darauf, den Grund zu erfahren und es bleibt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er ihn nennen möchte oder nicht.
Von heute auf morgen darf dennoch nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber hat hier eine Frist von zwei Wochen einzuhalten, damit die Kündigung gültig ist. Anders als bei regulären Kündigungen ist es allerdings egal, an welchem Tag der Arbeitnehmer informiert wird. Das Arbeitsverhältnis endet exakt zwei Wochen, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde.
In einigen Ausnahmefällen gilt allerdings auch während der Kennenlernphase bereits das Sonderkündigungsrecht. Werdende Mütter oder Menschen mit einer schweren Behinderung haben zum Beispiel Anspruch darauf, ebenso Mitglieder des Betriebsrates oder Elternteile, die in Elternzeit sind.
Probezeitverlängerung
Im Normalfall wird die Probezeit wie bereits erwähnt höchstens sechs Monate betragen. Wurde aber bei Vertragsschluss eine nicht ausreichende Frist vereinbart, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Zeitraum bei Bedarf nachträglich zu verlängern. Dies geht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist: Hierfür ist unter anderem eine Änderung am ursprünglichen Vertrag nötig, welche die neuen Bedingungen enthält.
Sobald länger als sechs Monate auf Probe gearbeitet wird, gilt ab Beginn des siebten Monats der reguläre Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Unter anderem steigt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber damit auf vier Wochen.