Scheinselbständigkeit Anzeigen: Anzeige wegen Scheinselbständigkeit
Viele Verhältnisse zwischen Auftraggebern und Selbstständigen erfüllen die Kriterien der sogenannten Scheinselbstständigkeit. Häufig ist der Grund hierfür Fahrlässigkeit der Beteiligten, die schlichtweg nicht erkennen, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Sehr häufig wird das Risiko der Scheinselbstständigkeit jedoch auch bewusst eingegangen. Kommt es dann zu einer Anzeige, kann das für den Arbeitgeber sehr teuer werden, bei Vorsatz droht sogar ein Strafverfahren. Doch auch für den Beschäftigten sind solche Anzeigen riskant.
Anonyme Anzeigen
Kommt es zur Überprüfung von Beschäftigungsverhältnissen auf Scheinselbstständigkeit, liegt diesen häufig eine anonyme Anzeige zugrunde. Diese kann bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Deutschen Rentenversicherung oder beim Finanzamt eingegangen sein und sorgt häufig für Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Geschäftsunterlagen, hohen Bußgeldern und Nachzahlungspflichten. Wenn die Sozialversicherungsbeiträge durch die Scheinselbstständigkeit vorsätzlich nicht abgeführt wurden, kann sogar ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Derartige anonyme Anzeigen kommen in der Praxis sehr häufig vor, oft werden sie von Konkurrenten oder ehemaligen Mitarbeitern gestellt. Häufig kommt es auch vor, dass die selbständig Beschäftigten die Scheinselbständigkeit anzeigen. Der Arbeitgeber erfährt hiervon in der Regel erst, wenn die Behörden bereits ermitteln.
Für den Arbeitgeber hat das in der Regel die Folge, dass die zuvor ersparten Aufwendungen für die Sozialbeiträge nicht nur nachgezahlt werden müssen, sondern darüber hinaus hohe Bußgelder und Geldstrafen fällig werden. Gerade kleinere Unternehmen kann dies schnell in die Insolvenz treiben. Das Risiko, dass Unbekannte die Scheinselbständigkeit anzeigen ist also sehr real. Denn auch wenn die Selbstständigen, mit denen der Auftraggeber in geschäftlichem Kontakt steht, in de Regel kein Interesse daran haben, ihm Schaden zuzufügen, gilt für die Konkurrenten oft das Gegenteil.
Scheinselbständigkeit als Beschäftigter anzeigen
Dass die Beschäftigten selbst die Scheinselbstständigkeit anzeigen, ist zwar ein seltener Fall, kommt in der Praxis jedoch immer wieder vor. Dabei müssen die Beschäftigten aber beachten, dass sie sich damit selbst großen Schaden zufügen können. Denn einerseits kann die finanzielle Belastung des Arbeitgebers dazu führen, dass der eigene Arbeitsplatz gefährdet wird oder der wichtigste Auftraggeber wegfällt. Andererseits gilt zumindest für Festangestellte, dass ein Anschwärzen des Arbeitgebers als treuewidriges Verhalten angesehen wird und in vielen Fällen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Selbstständige, die ihr eigenes Beschäftigungsverhältnis auf Scheinselbstständigkeit überprüfen wollen, sollten deshalb die Scheinselbstständigkeit nicht anzeigen, sondern lieber den offiziellen Weg über die Deutsche Rentenversicherung gehen. Deren Clearingstelle bietet die Möglichkeit an, Beschäftigungsverhältnisse kompetent und kostenlos überprüfen zu lassen, ohne dass hierfür eine Anzeige des Arbeitgebers nötig wäre. Zwar wird auch eine auf diesem Wege festgestellte Scheinselbstständigkeit Probleme für den Arbeitgeber verursachen, einen Kündigungsgrund stellt dies jedoch nicht dar.