Scheinselbständigkeit Freiberufler: Scheinselbstständigkeit bei freien Mitarbeitern
Die Scheinselbstständigkeit spielt auch in der Freelancer Szene eine große Rolle. Viele sogenannte Freie Mitarbeiter üben Tätigkeiten aus, die nach den Kriterien der Rechtsprechung und Behörden eigentlich feste Angestelltenverhältnisse darstellen. Dadurch werden die Pflichten zur Abführung von Versicherungsbeiträgen und Sozialabgaben umgangen. Doch nicht jede Tätigkeit, bei der ein Verdacht auf Scheinselbstständigkeit besteht, ist tatsächlich problematisch. Grund genug, sich mit den einschlägigen Kriterien vertraut zu machen.
Freier Mitarbeiter oder Angestellter?
Ob ein Freiberufler im Verhältnis zu einem konkreten Auftraggeber noch als freier Mitarbeiter gesehen werden kann, oder bereits einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, wird in der Praxis anhand verschiedener Kriterien beurteilt. Das bekannteste und wohl auch am häufigsten falsch interpretierte Kriterium ist dabei die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers. Zwar handelt es sich dabei tatsächlich um ein Indiz für ein Angestelltenverhältnis. Gerade Freelancer werden im Rahmen von Projektaufträgen jedoch tatsächlich häufig in den Büros des Auftraggebers eingesetzt. Auch die Arbeitszeiten werden dabei häufig vom Arbeitgeber vorgegeben. Dies alleine begründet jedoch noch keine Scheinselbstständigkeit. Denn es muss immer eine Gesamtschau im konkreten Einzelfall vorgenommen werden.
So ist ein gewisses Maß an betrieblicher Eingliederung in der Regel kein Problem und wird sich in der Praxis kaum vermeiden lassen. Auch freie Mitarbeiter können also in den Büros des Auftraggebers arbeiten und dessen Betriebsmittel, etwa Computer und Software, nutzen. In diesen Fällen sollte jedoch darauf geachtet werden, dass möglichst wenige andere Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit beziehungsweise möglichst viele Kriterien erfüllt werden, die deutlich gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Hierzu gehört vor allem der eigenständige Marktauftritt. Freelancer sollten deshalb möglichst für mehrere Auftraggeber tätig sein, um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.
Weitere Kriterien zur Abgrenzung
Auch die Ausgestaltung der Verträge enthält häufig Kriterien, die für oder gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Gerade bei freien Mitarbeitern wird der Auftraggeber beispielsweise ein Interesse daran haben, dass der Freelancer nicht gleichzeitig für Konkurrenten tätig ist. Derartige Wettbewerbsverbote sind nach der Rechtsprechung allerdings ein deutliches Zeichen für eine abhängige Beschäftigung und sprechen damit gegen eine zulässige freie Mitarbeit. Unschädlich sind dagegen Klauseln, in denen der Auftragnehmer zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet wird.
Sowohl Arbeitgeber wie auch Freiberufler, die als Freelancer tätig sind, haben ein Interesse daran, Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Diese mag zwar beiden Parteien auf den ersten Blick lukrativ erscheinen, spätestens wenn das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit positiv feststellt, werden jedoch häufig teure Strafzahlungen fällig. Für Freelancer besteht das Risiko vor allem darin, dass sie im Vergleich zu Angestellten deutlich schlechter abgesichert sind, obwohl sie eigentlich einen Anspruch hierauf hätten. Es ist deshalb dringend zu raten, Verträge über freie Mitarbeit von Freiberuflern vorsorglich durch Fachanwälte für Arbeitsrecht oder die Deutsche Rentenversicherung überprüfen zu lassen.