Scheinselbständigkeit Kriterien: Kriterien für und gegen die Scheinselbstständigkeit
Viele offiziell Selbstständige in Deutschland gehen einer Tätigkeit nach, die eigentlich für ein festes Angestelltenverhältnis spricht. In diesen Fällen liegt Scheinselbstständigkeit vor. Häufig fällt dieses Problem weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer auf, teilweise wird die Scheinselbstständigkeit aber auch bewusst in Kauf genommen. Denn für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass er keine Sozialabgaben abführen muss, der Selbstständige freut sich dagegen über einen höheren Nettolohn.
Auf welche Kriterien kommt es an?
Kommt es dennoch zur Feststellung einer Scheinselbstständigkeit, kann dies vor allem für den Arbeitgeber teuer werden, denn es drohen Bußgelder und Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen und Sozialabgaben. In der Praxis wurden mittlerweile verschiedene Kriterien entwickelt, anhand derer die Scheinselbstständigkeit von Angestelltenverhältnissen abgegrenzt wird. Maßgeblich ist dabei vor allem die Außenwirkung. So liegt eine Scheinselbstständigkeit vor allem dann vor, wenn der Selbstständige nach außen hin nicht von einem Arbeitnehmer zu unterscheiden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sein fester Arbeitsplatz in den Betriebsräumen des Arbeitgebers liegt oder er ausschließlich die gleiche Arbeit verrichtet wie Angestellte des Arbeitgebers. Weitere Kriterien sind der eigenständige Marktauftritt sowie die Tätigkeit für andere Auftraggeber.
Bei der Überprüfung der Scheinselbstständigkeit und der Kriterien muss jedoch beachtet werden, dass es selten eindeutige Beweise für oder gegen das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit gibt. Vielmehr muss stets eine Gesamtschau vorgenommen werden, in der sämtliche Kriterien gegeneinander abgewogen werden. So kann auch eine ständige Tätigkeit in den Räumen eines bestimmten Betriebs zulässige Selbstständigkeit sein. Umgekehrt kann die Scheinselbstständigkeit auch dann vorliegen, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist. Entscheidend ist also immer das Gesamtbild, das sich nach der Abwägung sämtlicher Umstände ergibt.
Wer stellt die Scheinselbstständigkeit fest?
Für die Feststellung von Scheinselbstständigkeit ist insbesondere die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Diese würdigt bei der Überprüfung von Scheinselbständigkeit die Kriterien, die für und gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Da die Überprüfung hinsichtlich der Abwägung jedoch frei ist, kann es hierbei zu überraschenden und vor allem für den Arbeitgeber teuren Ergebnissen kommen. Deshalb bietet die Deutsche Rentenversicherung die Möglichkeit, konkrete Arbeitsverhältnisse vorsorglich auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit hin zu überprüfen. Hierfür können sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer einen Antrag auf Statusprüfung stellen, um Rechtssicherheit zu haben.
Gerade in Zweifelsfällen, in denen eine Scheinselbstständigkeit weder offensichtlich vorliegt noch ausgeschlossen ist, sollte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht werden. Denn wird die Scheinselbstständigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung erst nachträglich nach langer Beschäftigungsdauer vorgenommen, drohen hohe Nachzahlungspflichten. Neben der Deutschen Rentenversicherung können die Scheinselbständigkeit und die Kriterien, die dafür und dagegen sprechen auch durch kostenlose Fragebögen im Internet überprüft werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass derartige Fragebögen natürlich eine deutlich geringere Rechtssicherheit bieten und lediglich als erste Anlaufstelle bei Zweifeln dienen können.