Scheinselbständigkeit Strafe: Welche Strafe droht bei Scheinselbständigkeit?
Viele Arbeitsverhältnisse in Deutschland fallen unter die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Dabei handelt es sich um eine Umgehung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Während in den meisten Fällen reines Nichtwissen und Fahrlässigkeit der Grund für die Scheinselbstständigkeit ist, gehen einige Arbeitgeber dieses Risiko bewusst und vorsätzlich ein. Strafen drohen dabei in beiden Fällen.
Fahrlässige Scheinselbständigkeit: Nicht strafbar, aber teuer
Stellt die Deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt fest, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, werden fast immer Bußgelder oder hohe Nachzahlungen festgesetzt. Denn der Arbeitgeber hat durch die Scheinselbstständigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer abgeführt. Zwar stellen diese Nachzahlungen für Scheinselbständigkeit keine Strafe im eigentlichen Sinne dar. Im Einzelfall können diese Zahlungspflichten jedoch schnell Größenordnungen erreichen, in denen das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens auf dem Spiel steht. Diese Zahlungen werden auch unabhängig von einem Verschulden oder Vorsatz des Arbeitgebers festgesetzt.
Um sich vor der fahrlässig verursachten Scheinselbständigkeit zu schützen, sollten Arbeitgeber, die mit Selbstständigen arbeiten, die jeweiligen Vertragsverhältnisse genau überprüfen. Oder besser überprüfen lassen, denn die Feststellung der Scheinselbstständigkeit im Einzelfall ist eine Wissenschaft für sich. Es bietet sich deshalb an, in unklaren Fällen eine Überprüfung durch Rechtsanwälte in Auftrag zu geben oder einen Antrag auf Statusprüfung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Vorsätzliche Scheinselbstständigkeit: Noch teurer und strafbar
Beruht die Scheinselbständigkeit nicht nur auf der Nachlässigkeit des Arbeitgebers, sondern auf Vorsatz, kann es sogar noch teurer werden. Denn die durch Finanzamt und Deutsche Rentenversicherung festgesetzten Bußgelder können in diesem Fall drastisch erhöht werden. Darüber hinaus leiten die Behörden den Fall an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese prüft dann, ob eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder der Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen vorliegt. Auf beides steht eine in den meisten Fällen hohe Geldstrafe, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe.
Arbeitgeber müssen sich deshalb klarmachen, dass die Scheinselbständigkeit kein Kavaliersdelikt, sondern strafbar ist. In aller Regel überwiegen die Nachteile bei Entdeckung die Vorteile der Scheinselbstständigkeit. Zwar spart der Arbeitgeber an den Sozialbeiträgen, geht aber das hohe Risiko von Strafzahlungen ein, welche die eingesparten Beiträge in der Größenordnung deutlich übersteigen. Für den Arbeitnehmer ist die Scheinselbstständigkeit zwar nicht strafbar, auch er geht jedoch ein hohes Risiko ein. Insbesondere ist er trotz einem faktischen Angestelltenverhältnis nicht sozial abgesichert. Auch hier drohen im Einzelfall empfindliche Nachzahlungen. Je länger die Scheinselbstständigkeit andauert und unentdeckt bleibt, desto gravierender werden die Folgen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten bei Zweifeln über die Zulässigkeit eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses deshalb genau prüfen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.