Scheinselbständigkeit umgehen: So umgehen Sie eine Scheinselbstständigkeit

Das Schlagwort der Scheinselbständigkeit spielt in der Öffentlichkeit vor allem dann eine große Rolle, wenn es um unfaire Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer geht. Tatsächlich liegt eine Scheinselbstständigkeit jedoch häufig auch in Arbeitsverhältnissen vor, in denen die Arbeitnehmer keine direkten und unmittelbaren Nachteile spüren. Dennoch sollte überprüft werden, ob es sich im konkreten Fall um eine Scheinselbständigkeit handelt und ob diese umgangen werden kann.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Etwas vereinfacht gesagt liegt eine Scheinselbstständigkeit immer dann vor, wenn ein Selbstständiger auf eine Art und Weise beschäftigt wird, die eigentlich für ein Angestelltenverhältnis spricht. Für den Arbeitgeber macht eine derartige Ausgestaltung durchaus Sinn, denn er vermeidet die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, der Arbeitnehmer erhält dafür in der Regel einen höheren Nettolohn. Langfristig kann die Scheinselbstständigkeit jedoch zu erheblichen Bußgeldern und Nachzahlungspflichten führen. Auch die soziale Absicherung der Scheinselbstständigen ist nicht gewährleistet. Schon deshalb lohnt es sich, eine scheinselbständige Beschäftigung zu vermeiden.

Um eine solche Scheinselbstständigkeit umgehen zu können, sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber darauf achten, dass der selbstständig Beschäftigte nach außen hin auch tatsächlich als solcher auftritt. Denn in der Rechtsprechung wird die Bestimmung von Scheinselbständigkeit hauptsächlich anhand objektiver Kriterien und der Außenwirkung bestimmt. Bereits das Logo des Arbeitgebers auf der Visitenkarte kann dabei für eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Auch ein regelmäßiger Arbeitsplatz in den Betriebsräumen des Arbeitnehmers legt eine Scheinselbstständigkeit nahe. Deshalb sollten Selbstständige stets über ein eigenes Büro verfügen.

Wie sich die Scheinselbstständigkeit umgehen lässt

Natürlich sind Umstände wie die Gestaltung der Visitenkarte nur ein Indiz für die Scheinselbstständigkeit, das im Einzelfall widerlegt werden kann. Auch die häufige Anwesenheit in den Büroräumen des Arbeitgebers alleine wird für sich alleine noch keine Scheinselbständigkeit begründen. Allerdings müssen Selbstständige dann umso mehr darauf achten, dass sie die übrigen klassischen Kriterien der Selbstständigkeit auch wirklich erfüllen. Hierzu gehört vor allem ein eigenständiger Marktauftritt mit eigenen Werbemaßnahmen. Wer nicht ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, wird in der Regel auch nicht scheinselbstständig sein.

Dennoch gibt es in der Praxis häufig Konstellationen, in denen die Scheinselbstständigkeit zwar nicht offensichtlich vorliegt, aber eben auch nicht völlig ausgeschlossen ist. In derartigen Grenzfällen macht es Sinn, das Arbeitsverhältnis kompetent überprüfen zu lassen. So bietet etwa die Deutsche Rentenversicherung die Möglichkeit an, das eigene Arbeitsverhältnis anonym über einen detaillierten Fragebogen zu überprüfen. Sollten danach noch Zweifel bleiben, kann ein Antrag auf Statusprüfung gestellt werden, der dann für Rechtssicherheit sorgt.

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