Scheinselbständigkeit vermeiden: Eine Scheinselbständigkeit vermeiden
Obwohl sich die meisten Arbeitnehmer unter dem Begriff der Scheinselbständigkeit etwas vorstellen können, liegt in vielen Beschäftigungsverhältnissen eine unerkannte Scheinselbstständigkeit vor. Das liegt vor allem daran, dass die Kriterien für zulässige und unzulässige Selbstständigkeit in der Praxis nur schwer zu definieren und zu gewichten sind. Im Einzelfall kommt es daher stets auf eine Gesamtbetrachtung an. Dennoch gibt es einige wesentliche Punkte, die jeder Selbstständige selbst überprüfen und umsetzen kann, um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.
Eindruck der Scheinselbständigkeit vermeiden
Für jeden Arbeitgeber und Selbstständigen ist es wichtig, bereits den Eindruck der Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Denn im schlimmsten Fall ruft dieser Verdacht die Finanzbehörden und die Deutsche Rentenversicherung auf den Plan, die das Beschäftigungsverhältnis dann genauer überprüfen. Kommt es hierbei zur Feststellung einer Scheinselbstständigkeit, kann dies insbesondere für den Arbeitgeber drastische Konsequenzen haben. So drohen in jedem Fall hohe Bußgelder sowie die Nachzahlung der zuvor ersparten Sozialabgaben. Im Einzelfall können diese Zahlungen das Unternehmen wirtschaftlich stark gefährden. Wird sogar ein vorsätzliches Verhalten festgestellt, kann sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden, im schlimmsten Fall droht dann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Auch der Scheinselbstständige selbst geht jedoch ein hohes Risiko ein. Auf den ersten Blick bringt die Situation ihm zwar den Vorteil, dass sein Nettoverdienst deutlich höher ist als in einem vergleichbaren festen Arbeitsverhältnis. Allerdings führt der Arbeitgeber keine Sozialbeiträge ab. Die soziale Absicherung ist im Vergleich zu Arbeitnehmern daher nicht gewährleistet. Sollte es daher objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit geben, bietet es sich auch für den Selbstständigen an, das Beschäftigungsverhältnis genauer zu überprüfen.
Auf welche Kriterien kommt es an?
Um die Kriterien der Scheinselbstständigkeit ranken sich viele Kriterien und Halbwahrheiten. So trifft es zwar zu, dass die Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb des Arbeitgebers ein wichtiges Kriterium ist. Wird die Arbeit also hauptsächlich in den Betriebsräumen des Arbeitgebers verrichtet, spricht viel dafür, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein absolutes Kriterium. Denn ein gewisses Maß an betrieblicher Eingliederung ist unschädlich. Um die Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, ist es also nicht zwingend erforderlich, dass der Selbstständige ausschließlich in eigenen Räumen arbeitet.
Allerdings sollte bei der Erfüllung eines der Merkmale der Scheinselbstständigkeit, also zum Beispiel der Arbeit in den Räumen des Arbeitgebers, Vorsicht geboten sein. In diesen Fällen empfiehlt es sich, zumindest einige der Kriterien zu erfüllen, die regelmäßig gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Hierzu gehört insbesondere ein selbstständiger Marktauftritt, mit dem sich der Selbstständige um weitere Kunden bemüht.