Tariflohn: Anspruch auf Tariflohn

Das wichtigste Recht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Grundsätzlich wird die Höhe des Lohnes im Arbeitsvertrag vereinbart, allerdings sind die Parteien bei der Aushandlung des Arbeitsentgeltes nicht vollkommen frei. So muss der Arbeitgeber in den meisten Fällen einen möglicherweise bestehenden Tariflohn beachten, der in vielen Branchen gilt. Der Tariflohn stellt dabei ähnlich wie der gesetzliche Mindestlohn eine Untergrenze für die Höhe des Gehalts dar.

Tariflohn als besonderer Mindestlohn

Tarifverträge sind einer der wichtigsten Fälle der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer. Die werden durch Vertreter der Gewerkschaften einerseits und der Arbeitgeberverbände andererseits ausgehandelt und betreffen in der Regel bestimmte Branchen. So gibt es etwa Tarifverträge für das Friseurgewerbe oder Beschäftigte bei der deutschen Bahn. Wesentlicher Inhalt der Tarifverträge ist neben arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der Tariflohn. Dieser soll gewährleisten, dass es keine zu großen Unterschiede im Verdienst zwischen den Arbeitnehmern im jeweiligen Bereich gibt. Die Bestimmungen zum Tariflohn sind dabei direkt auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag also keine Vergütung festschreiben, die unterhalb des für die Branche gültigen Tariflohnes liegt. Wird eine entsprechende Regelung dennoch getroffen, ist sie unwirksam und wird durch den Tariflohn ersetzt.

Umgekehrt ist es aber zulässig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitslohn vereinbaren, der über dem Tariflohn liegt. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer über besondere Qualifikationen verfügt oder im konkreten Betrieb eine Position einnehmen soll, die besonders hohe Verantwortung oder Arbeitsbelastung mit sich bringt. Auch nutzen viele Betriebe übertarifliche Löhne, um sich von der Konkurrenz in der Branche abzusetzen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Bezahlung deutlich über dem Tariflohn liegen, wenn innerhalb des Betriebs eine Betriebsvereinbarung existiert, die eine höhere Vergütung vorsieht. Je nach Branche und konkretem Unternehmen sind also Verdienstmöglichkeiten über dem Tariflohn, nicht aber darunter denkbar.

Sonderzahlungen und Details

Bestandteil des Tariflohns sind auch Regelungen zu Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf derartige Sonderzahlungen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurden oder derartige Zahlungen im Betrieb in der Vergangenheit regelmäßig geleistet wurden. Im letzten Fall kann sich aus der sogenannten betrieblichen Übung ein entsprechender Anspruch ergeben, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gestellt hat. Sieht der Tarifvertrag jedoch derartige Sonderzahlungen vor, besteht ein entsprechender Anspruch auch dann, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die Sonderzahlungen sind dann Bestandteil des Tariflohns mit unmittelbarer Geltung für das Arbeitsverhältnis.

Neben der Höhe des Arbeitsentgeltes spielt beim Tariflohn auch die Regelung der Zahlungsmodalitäten eine wichtige Rolle. Dies gilt einerseits für die monatlichen Gehaltszahlungen. In der Regel enthalten die Tarifverträge Bestimmungen darüber, bis wann das Arbeitsentgelt gezahlt werden muss. Im Einzelfall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch hiervon abweichende Regelungen vereinbaren. Besonders wichtig sind die Detailregelungen aber wieder bezüglich der Sonderzahlungen. Falls Sonderzahlungen vereinbart wurden, wird im Tarifvertrag in der Regel auch festgeschrieben, ob die Sonderzahlungen die Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren oder eine Vergütung für vergangene Arbeit darstellen sollen. In der Praxis wird dieser Unterschied vor allem dann interessant, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Stichtag der Sonderzahlung ausscheidet. Denn stellt die Sonderzahlung eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit dar, hat er trotz seines Ausscheidens einen anteiligen Anspruch auf die Sodnerzahlung.

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Arbeitsrecht

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