Teilzeitarbeit: Anspruch auf Teilzeitarbeit

Um die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten in Unternehmen zu verhindern und eine Vereinbarkeit von Arbeit und Familie zu gewährleisten, sieht das Arbeitsrecht umfangreiche Regelungen zur Teilzeitarbeit vor. Dabei geht es stets um einen Ausgleich der Interessen von Arbeitnehmern, die auf Teilzeitarbeit angewiesen sind und den Arbeitgebern, für die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer deutlich kosteneffizienter sind.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitarbeit

Wer Anspruch auf Teilzeitarbeit hat, ist in § 8 TzBfG geregelt. Demnach besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden. Als weitere Voraussetzung muss das Beschäftigungsverhältnis bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber natürlich frei, eine Teilzeitarbeit im Arbeitsvertrag gesondert zu vereinbaren. Auch ohne eine solche Vereinbarung können Arbeitnehmer aber die Bewilligung von Teilzeitarbeit durch den Arbeitgeber verlangen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür muss der Arbeitnehmer einen Antrag stellen. Dabei ist eine Frist von drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit zu beachten. Mit dem Antrag muss der Arbeitnehmer auch mitteilen, wie viele Stunden die Teilarbeit insgesamt umfassen soll, auf welche Arbeitstage diese Stunden verteilt und zu welchen Zeiten die Arbeitsstunden abgeleistet werden sollen.

Hierdurch erhält der Arbeitnehmer also die Möglichkeit, aktiv Einfluss auf die Ausgestaltung seiner Arbeitszeiten nehmen zu können. Dies stellt eine Ausnahme vom ansonsten umfassenden Direktionsrecht des Arbeitgebers dar, dem grundsätzlich die Entscheidung über die Lage und Zeit der jeweiligen Arbeitsleistung zukommt. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer den Antrag auf Teilzeitarbeit auch mündlich stellen. Um im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch beweisen zu können, dass ein entsprechender Antrag fristgerecht gestellt wurde, empfiehlt sich hier stets die Schriftform. Zu beachten ist auch, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit unbefristet gestellt werden muss. Für nur vorübergehende Teilzeitarbeit gelten besondere Regeln.

Keine Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern

Die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit sollen vor allem gewährleisten, dass den Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten keine erheblichen Nachteile entstehen. § 4 TzBfG stellt deshalb ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot auf. Eine Ungleichbehandlung ist nur aus sachlichen Gründen zulässig. So ist es selbstverständlich zulässig, Teilzeitkräften ein geringeres Arbeitsentgelt zu bezahlen, als Vollzeitbeschäftigten. Der sachliche Grund liegt hier in der zeitlich geringeren Arbeitsleistung. Unzulässig ist aber eine zum Beispiel eine Benachteiligung beim Stundenlohn. Teilzeitarbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf anteilige Bezahlung. Dies gilt auch für Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und andere teilbare Geldleistungen. Wird im Betrieb beispielsweise ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3000 Euro gezahlt, hat der Teilzeitarbeitnehmer, der im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten die Hälfte der Arbeitsstunden erbringt, Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Ein weiterer Schutz von Teilzeitarbeitnehmern vor Diskriminierung besteht hinsichtlich der Zulässigkeit von Kündigungen. Das Arbeitsrecht bestimmt insoweit, dass Kündigungen nicht mit der Weigerung einer Teilzeitkraft begründet werden dürfen, in eine Vollzeitbeschäftigung zu wechseln. Ob eine spezielle Regelung für Teilzeitarbeiter eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt oder nicht, ist häufig eine Frage des konkreten Einzelfalls. So ist es beispielsweise zulässig, den Anteil der Arbeitszeit vor Bildschirmen für Teilzeitarbeitskräfte gegenüber den Vollbeschäftigten zu erhöhen. Wird die entsprechende Zeit vor Bildschirmen für Vollzeitkräfte etwa auf 50 Prozent der Arbeitszeit beschränkt, ist es grundsätzlich zulässig, den Zeitanteil für Teilzeitbeschäftigte etwa auf 75 Prozent der Arbeitszeit festzulegen.

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Arbeitsrecht

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