Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen und Kosten vor dem Arbeitsgericht
Wer gegen eine Kündigung klagen will, muss die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Zuerst findet ein Gütetermin statt, in dem das Gericht eine Einigung anstrebt. Scheitert sie, verhandelt die Kammer den Fall.
In der ersten Instanz trägt grundsätzlich jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn sie den Prozess gewinnt. Gerichtskosten fallen davon getrennt an.
Die Dreiwochenfrist einhalten
Die Frist beginnt, sobald die schriftliche Kündigung zugeht. Entscheidend ist, wann das Schreiben so bei der betroffenen Person angekommen ist, dass sie davon Kenntnis nehmen kann. Das Datum auf dem Schreiben und der Zeitpunkt der Absendung sind unerheblich. Die Klage muss innerhalb der drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Die Frist läuft auch während Gesprächen mit dem Arbeitgeber weiter. Wer etwa noch über eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung verhandelt, muss die Klagefrist trotzdem im Blick behalten. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das Gericht eine verspätete Klage nachträglich zu. Den Antrag auf nachträgliche Zulassung muss man grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Nach sechs Monaten ist das nicht mehr möglich.
Die Frist gilt grundsätzlich auch dann, wenn unklar ist, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt. Dieser Schutz hängt unter anderem von der Dauer der Beschäftigung und der Betriebsgröße ab. Für einzelne Fälle gelten Sonderregeln. Bei einer Kündigung, für die eine Behörde zustimmen muss, beginnt die Frist zum Beispiel erst, wenn die betroffene Person von der Entscheidung der Behörde erfährt.
Klage beim Arbeitsgericht einreichen
Mit der Kündigungsschutzklage beantragt die beschäftigte Person üblicherweise, dass das Gericht feststellt: Die konkrete Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Zuständig ist das Arbeitsgericht. Wer keinen Anwalt beauftragt, kann sich in erster Instanz selbst vertreten. Die Klage kann man auch bei der Rechtsantragstelle des Gerichts mündlich erklären. Die Mitarbeitenden schreiben die Klage auf, beraten aber nicht persönlich.
Nach Eingang stellt das Gericht die Klage der Arbeitgeberseite zu und lädt beide Seiten zum Gütetermin. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Klage rechtzeitig beim Gericht eingehen. Reichen Sie die Klage deshalb nicht erst am letzten Tag ein. Das zuständige Gericht muss sie rechtzeitig erhalten.
Was im Gütetermin passiert
Im Gütetermin bespricht die vorsitzende Person den Streit mit den Parteien und versucht, sie zu einer Einigung zu bringen. Dabei kann es etwa um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder um eine Beendigung zu vereinbarten Bedingungen gehen. Eine Abfindung entsteht durch die Klage allein nicht automatisch. Sie kann Teil eines Vergleichs sein, wenn sich die Parteien darauf verständigen.
Ein gerichtlicher Vergleich beendet das Verfahren, sobald die Parteien sich über die strittigen Punkte geeinigt haben. Scheitert eine Einigung, legt das Gericht fest, wie es weitergeht. Das Gericht kann weitere schriftliche Stellungnahmen oder Unterlagen anfordern und Fristen für Antworten setzen. Der Gütetermin kann auch in eine streitige Verhandlung übergehen.
Vorbereitung auf den Kammertermin
Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, bereitet das Gericht die weitere Verhandlung vor. Beide Seiten können ihre Argumente vorbringen und Belege einreichen. Als Belege kommen zum Beispiel das Kündigungsschreiben und relevante Schreiben infrage. Auch Unterlagen zum Kündigungsgrund können dazugehören. Wer eine gerichtliche Frist zur Stellungnahme erhält, sollte sie beachten und fehlende Unterlagen rechtzeitig beschaffen.
Der Kammertermin findet vor einer Kammer statt. Sie besteht aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter sowie je einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen. Die Kammer bespricht den Streit und kann Beweise sammeln, zum Beispiel Zeugen anhören. Auch in diesem Termin kann sie auf eine Einigung hinwirken.
Einigt man sich nicht, entscheidet das Gericht durch Urteil. Ist eine notwendige Beweisaufnahme nicht sofort möglich oder lässt sich der Streit aus einem anderen Grund nicht abschließen, setzt das Gericht einen weiteren Termin an. Eine bundesweit verlässliche Durchschnittsdauer vom Klageeingang bis zum Kammertermin lässt sich nicht angeben; der zeitliche Ablauf hängt unter anderem vom Gericht und vom Umfang des Streits ab.
Wer die Anwaltskosten trägt
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht muss die Partei, die den Prozess verliert, der Gegenseite grundsätzlich deren Anwaltskosten nicht erstatten. Jede Seite bezahlt ihren eigenen Anwalt selbst. Das gilt auch dann, wenn eine Partei den Prozess vollständig gewinnt. Wer einen Anwalt beauftragt, sollte die eigenen Anwaltskosten daher unabhängig vom möglichen Ausgang einkalkulieren.
Gerichtskosten sind eine eigene Position. Sie richten sich unter anderem nach dem Streitwert und dem Verlauf des Verfahrens. Bei Streitigkeiten über eine Kündigung oder darüber, ob das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, darf der Streitwert höchstens dem Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr entsprechen. Diese Grenze gibt nicht an, wie hoch die tatsächlichen Prozesskosten pauschal sind. Eine mögliche Abfindung wird bei dieser Streitwertberechnung nicht hinzugerechnet.
Beenden die Parteien das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt grundsätzlich die Verfahrensgebühr für diese Instanz. Bei einem Teilvergleich gilt das nicht ohne Weiteres. Außerdem können die Parteien im Vergleich vereinbaren, wie sie bestimmte Kosten untereinander aufteilen. Ohne Kenntnis des Streitwerts und des Verfahrensverlaufs lässt sich die genaue Kostensumme nicht berechnen.
Prozesskostenhilfe beantragen
Wer die Kosten des Gerichtsverfahrens nicht bezahlen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Dafür prüft das Gericht die persönliche und finanzielle Lage der Person sowie die Erfolgsaussichten der Klage. Die Hilfe kann Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten umfassen. Ob Kosten später zurückzuzahlen sind, hängt unter anderem von der finanziellen Situation ab.