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Mindestlohn selbst berechnen: So prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung

Teilen Sie das Bruttoentgelt, das für den Mindestlohn zählt, durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Vergleichen Sie den Stundenlohn mit dem gesetzlichen Mindestlohn, der im betreffenden Zeitraum galt.

2026 liegt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto je Stunde. Vergleichen Sie den Bruttolohn mit dem Mindestlohn. Der Nettolohn ist für diesen Vergleich nicht maßgeblich. Nicht alle Posten auf der Lohnabrechnung zählen zum Mindestlohn. Die tatsächlich geleisteten Stunden stehen nicht immer auf der Abrechnung.

Welcher Mindestlohn gilt?

Für Arbeitsstunden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 gilt der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Bei einer älteren Abrechnung verwenden Sie den Mindestlohnsatz, der im damaligen Zeitraum galt.

Der allgemeine Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobs, Saisonarbeit und Beschäftigte aus dem Ausland, die in Deutschland arbeiten. Ausnahmen gelten etwa für bestimmte Praktika und für Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. In manchen Branchen gilt ein höherer verbindlicher Mindestlohn. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob für Sie der allgemeine Mindestlohn gilt, eine Ausnahme greift oder ein höherer Branchenmindestlohn vorgeschrieben ist.

Stundenlohn richtig berechnen

Für die erste Prüfung rechnen Sie so:

Effektiver Brutto-Stundenlohn = anrechenbares Bruttoentgelt für den Zeitraum ÷ tatsächlich geleistete Arbeitsstunden in diesem Zeitraum

Verwenden Sie die tatsächlich geleisteten Stunden im Abrechnungszeitraum, einschließlich Überstunden. Die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit reicht nicht aus, wenn Sie mehr gearbeitet haben. Vergleichen Sie das Ergebnis mit dem Mindestlohn, der für diese Stunden galt.

Bei einem festen Monatsgehalt können Sie den Jahresdurchschnitt als grobe Orientierung berechnen.

Der Durchschnitt allein beweist keinen Verstoß, zeigt aber, ob eine genauere Prüfung nötig ist. Monate haben unterschiedlich viele Arbeitstage. Überstunden, Zahlungen, die zum Mindestlohn zählen, und ein vereinbartes Arbeitszeitkonto können das Ergebnis ebenfalls beeinflussen. Bei gleichbleibenden Monatsgehältern berücksichtigt der Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales keine Überstunden und nicht alle Besonderheiten einzelner Branchen.

Welche Zahlungen zählen zum Mindestlohn?

Addieren Sie nicht einfach alle Bruttobeträge auf der Abrechnung. Zulagen und Zuschläge können zum Mindestlohn zählen, wenn sie für die geleistete Arbeit gezahlt werden. Auch Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen zählen, etwa wenn es für die Arbeit gezahlt und unwiderruflich ausgezahlt wird. Wichtig ist auch, welchem Abrechnungszeitraum die Zahlung zugeordnet wird.

Zahlungen, mit denen der Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch erfüllt, zählen nicht automatisch zum Mindestlohn. Das gilt auch für bestimmte widerrufliche Leistungen und Zahlungen, die von einer langen Betriebszugehörigkeit abhängen. Sachleistungen ersetzen den Mindestlohn grundsätzlich nicht. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Zulage oder Sonderzahlung zählt, führen Sie sie getrennt auf und lassen Sie das prüfen.

Lohnabrechnung mit Arbeitszeit abgleichen

Nach § 108 der Gewerbeordnung muss die Abrechnung in Textform den Abrechnungszeitraum und die Bestandteile des Arbeitsentgelts nennen. Dazu gehören insbesondere Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen und sonstigen Vergütungen. Auch Abzüge, Abschlagszahlungen und Vorschüsse müssen genannt werden. Wenn sich gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nichts geändert hat, muss der Arbeitgeber keine neue Abrechnung ausstellen.

Die tatsächlich geleisteten Stunden muss die Abrechnung nicht ausdrücklich ausweisen. Ziehen Sie deshalb Dienstpläne, Arbeitszeitaufzeichnungen oder eigene Notizen hinzu. Notieren Sie für jeden Abrechnungsmonat das Grundentgelt, mögliche Zulagen und Sonderzahlungen sowie Ihre tatsächlich geleisteten Stunden. Vergleichen Sie dann die Abrechnung mit Ihrem Arbeitsvertrag und dem Kontoauszug. Die Abrechnung zeigt, wie der Lohn berechnet wurde. Der Kontoauszug zeigt, welcher Betrag tatsächlich eingegangen ist.

Bei einem Arbeitszeitkonto prüfen Sie zusätzlich, ob es schriftlich vereinbart wurde und ob die gesetzlichen Bedingungen für den späteren Ausgleich eingehalten werden. Ein Arbeitszeitkonto erlaubt nicht, geleistete Stunden beliebig lange unbezahlt stehen zu lassen. Wenn Monatswerte wegen eines festen Gehalts schwanken, betrachten Sie daher auch die Vereinbarung und den späteren Ausgleich.

Unterlagen geordnet sichern

Sichern Sie Ihre Unterlagen nach Abrechnungsmonat. Besonders hilfreich sind Arbeitsvertrag und Änderungen, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Dienst- oder Schichtpläne sowie Auszüge aus dem Arbeitszeitkonto. Speichern Sie außerdem vorhandene Stempel-, App- oder Zeiterfassungsdaten.

Führen Sie bei Bedarf eine eigene Stundenliste. Tragen Sie darin Datum, Arbeitsbeginn und Arbeitsende ein, ebenso Pausen und Überstunden. Nachrichten oder E-Mails zu angeordneten Überstunden und kurzfristigen Dienstplanänderungen können ebenfalls als Nachweis dienen. Bewahren Sie eigene Nachweise geordnet und unverändert auf. Nehmen Sie keine vertraulichen Unterlagen oder personenbezogenen Daten anderer Beschäftigter an sich.

In bestimmten Beschäftigungsverhältnissen und Branchen muss der Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit aufzeichnen. § 17 des Mindestlohngesetzes verlangt dort grundsätzlich, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten folgenden Kalendertags festzuhalten und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Pflicht gilt nicht für jedes Beschäftigungsverhältnis. Eine eigene Stundenliste ist eine praktische Ergänzung und keine allgemeine gesetzliche Pflicht aller Beschäftigten.

Bei Verdacht handeln

Ein rechnerisch zu niedriger Stundenlohn ist ein Grund, genauer hinzusehen, auch wenn er allein noch keinen Verstoß beweist. Kontrollieren Sie zuerst, ob Sie den richtigen Abrechnungszeitraum und Mindestlohnsatz verwendet haben. Prüfen Sie danach Ihr Arbeitszeitkonto, geleistete Überstunden und ob einzelne Zahlungen zum Mindestlohn zählen.

Bei Fragen zum Mindestlohn erreichen Sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter 030 60 28 00 28. Die veröffentlichten Servicezeiten sind Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr. Beschäftigte können mögliche Verstöße der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim zuständigen Hauptzollamt melden. Der Zoll nimmt Hinweise auch über das Kontaktformular entgegen. Eine anonyme Mitteilung ist möglich.

Eine Zollkontrolle führt nicht automatisch dazu, dass Sie ausstehenden Lohn erhalten. Ihren persönlichen Zahlungsanspruch müssen Sie selbst verfolgen. Dafür kommt eine Klage beim Arbeitsgericht in Betracht; eine anwaltliche Vertretung ist dort nicht zwingend erforderlich. Gewerkschaftsmitglieder können sich nach den jeweiligen Bedingungen an ihre Gewerkschaft wenden.

Klären Sie Ihren Anspruch möglichst bald. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände kannten oder kennen mussten. Für Ihren konkreten Anspruch müssen mögliche Besonderheiten geprüft werden. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Durchsetzung beschränken, sind insoweit unwirksam. Beschäftigte können grundsätzlich nicht auf einen entstandenen Anspruch verzichten, außer durch einen gerichtlichen Vergleich.