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Scheinselbstständigkeit: Diese Kriterien entscheiden im Einzelfall

Ob eine freie Mitarbeiterin oder ein freier Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, hängt davon ab, wie die Zusammenarbeit tatsächlich aussieht. Die Bezeichnung im Vertrag ist dafür nicht entscheidend.

Für eine Beschäftigung sprechen vor allem Weisungen, also Vorgaben des Auftraggebers, und die Einbindung in seine Arbeitsabläufe. Behörden und Gerichte prüfen alle Umstände zusammen; eine feste Punkteskala gibt es nicht. Entscheidend ist, wie die konkrete Tätigkeit insgesamt aussieht.

Was geprüft wird

§ 7 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs IV beschreibt Beschäftigung als Arbeit, die nicht selbstständig ausgeübt wird. Wichtige Anhaltspunkte sind, ob die Person an Weisungen gebunden und in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers eingebunden ist. Weisungen können zum Beispiel Arbeitszeit, Arbeitsort, Dauer oder Art der Tätigkeit betreffen.

Wie stark diese Merkmale ins Gewicht fallen, hängt vom Beruf und von der konkreten Aufgabe ab. Bei einer hoch qualifizierten Tätigkeit gibt es möglicherweise weniger Vorgaben zur fachlichen Ausführung. Trotzdem kann die Person in den Betrieb eingebunden sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie regelmäßig an festen Abläufen mitarbeitet und ihre Arbeit nach den Vorgaben des Auftraggebers organisiert.

Hinweise auf eine Beschäftigung

Für eine abhängige Beschäftigung spricht, wenn der Auftraggeber regelmäßig vorgibt, wann, wo und auf welche Weise die Arbeit erledigt wird. Ein fester Dienst- oder Schichtplan, vorgeschriebene Anwesenheit und genaue Anweisungen zur Arbeit können darauf hindeuten.

Auch die Einbindung in den Betrieb zählt. Sie zeigt sich zum Beispiel, wenn eine freie Mitarbeiterin dieselben Aufgaben wie fest angestellte Beschäftigte übernimmt, an internen Abläufen teilnimmt und laufend mit der betrieblichen Infrastruktur arbeitet. Auch regelmäßige Berichte oder technische Vorgaben können dafür sprechen, wenn der Auftraggeber damit die Arbeit eng steuert oder kontrolliert.

Ein weiteres Anzeichen ist, ob die Person ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht eher ein festes Entgelt, wenn die Person kaum eigenes Geld investiert und mit ihren Entscheidungen keine Verluste riskieren kann. Vereinbarter Urlaub oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können ebenfalls für eine Beschäftigung sprechen. Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein.

Hinweise auf Selbstständigkeit

Für Selbstständigkeit spricht vor allem, wenn die Person ihre Arbeit tatsächlich unternehmerisch gestalten kann. Dazu gehören ein eigener Entscheidungsspielraum bei Arbeitszeit, Arbeitsort und Vorgehen sowie die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen oder für weitere Kunden tätig zu sein.

Auch eigene Geschäftsräume, Arbeitsmittel oder eingesetztes Kapital können für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Diese Anzeichen zählen stärker, wenn die Person damit eigene Kunden gewinnt, für ihre Leistungen wirbt und Preise oder Vertragsbedingungen mitbestimmt. Ein eigenes unternehmerisches Risiko besteht zum Beispiel, wenn die Entscheidungen der Person ihre Kosten und Einnahmen beeinflussen.

Eine Klausel im Vertrag, die freie Zeiteinteilung oder mehrere Auftraggeber erlaubt, reicht dafür nicht aus, wenn die Zusammenarbeit praktisch anders abläuft. Entscheidend ist, ob die vereinbarten Freiheiten im Alltag tatsächlich bestehen.

Vertrag und Alltag abgleichen

Der Vertrag gehört zur Prüfung, legt den sozialversicherungsrechtlichen Status aber nicht allein fest. Gerichte prüfen, was die Beteiligten wirksam vereinbart haben und wie sie sich im Alltag daran halten. Weichen die täglichen Abläufe deutlich vom Vertrag ab, zählt die gelebte Zusammenarbeit bei der Gesamtwürdigung besonders.

Das Bundessozialgericht hat diese Prüfung in mehreren Fällen konkretisiert. In einem Fall mit einer Honorarärztin verlangte es 2019 genauere Feststellungen dazu, wie die Zusammenarbeit im Krankenhaus ablief, welche Weisungen galten und wie stark die Ärztin in die Arbeitsabläufe eingebunden war. Der Vertrag und die Organisation des Krankenhauses allein reichten für eine abschließende Beurteilung nicht aus.

In einem Fall zu freiwilligen Notarztdiensten prüfte das Gericht 2021 die einzelnen Einsätze. Während der Einsätze überwogen dort die Hinweise auf eine Beschäftigung, unter anderem wegen der Eingliederung, des Weisungsrechts und des fehlenden nennenswerten Unternehmerrisikos. Daraus folgt keine pauschale Regel für alle freien Mitarbeitenden im Gesundheitswesen. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass die konkreten Tätigkeiten und ihre Durchführung zählen.

Ein Auftraggeber entscheidet nicht allein

Wer hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeitet, ist nicht automatisch scheinselbstständig. Die Zahl der Kunden kann Teil der Gesamtwürdigung sein, ersetzt aber nicht die Prüfung von Weisungen, Eingliederung und unternehmerischer Freiheit.

Davon zu unterscheiden ist die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger. Nach § 2 des Sozialgesetzbuchs VI können Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei geht es darum, ob eine selbstständige Person versicherungspflichtig ist. Das beantwortet nicht die Frage, ob tatsächlich eine Beschäftigung vorliegt.

Auch die steuerliche oder arbeitsrechtliche Einordnung muss nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Ergebnis übereinstimmen. Eine bestimmte Rechtsform, etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, entscheidet die Statusfrage ebenfalls nicht automatisch.

Den konkreten Status klären

Wer Zweifel an einer Zusammenarbeit hat, sollte nicht nur den Vertrag prüfen. Hilfreich ist eine genaue Bestandsaufnahme: Wer bestimmt Arbeitszeit und Arbeitsort? Wer entscheidet über das Vorgehen? Welche Abläufe gibt der Auftraggeber vor? Wie frei kann die Person Aufträge annehmen oder ablehnen? Wer trägt die Kosten für Arbeitsmittel und das Risiko, wenn ein Auftrag mehr Aufwand verursacht als geplant?

Prüfen Sie dafür konkrete Unterlagen und Abläufe. Dazu gehören der Vertrag, Dienstpläne, Arbeitsanweisungen, Absprachen zu Berichten, die tatsächliche Nutzung von Arbeitsmitteln und die Abrechnung. Entscheidend ist, dass die Unterlagen die gelebte Zusammenarbeit widerspiegeln.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann nach § 7a des Sozialgesetzbuchs IV auf Antrag feststellen, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Dabei prüft die Rentenversicherung die konkrete Zusammenarbeit. Es ersetzt keine gesonderte Klärung der daraus folgenden Versicherungspflichten.